Das Verfahren

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Vor Beginn des Verfahrens ist zu prüfen:
1. Haben die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk?
2. Ist eine Gütestelle angerufen worden, in deren Amtsgerichtsbezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.

Das Schlichtungsverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Es steht den Parteien jedoch frei, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Das Schlichtungsverfahren wird eingeleitet durch einen Antrag an die Gütestelle, der auch mündlich erklärt werden kann.Nachdem der Vorschuss (siehe Kosten) eingezahlt worden ist, wird vom Schlichter versucht, einen Schlichtungstermin durchzuführen.

  • Erscheinen die Parteien im Schlichtungstermin wird versucht, in einer nichtöffentlichen Schlichtungsverhandlung den Streit beizulegen. Gelingt dies, wird eine Vereinbarung geschlossen, die schriftlich niedergelegt wird und von den Parteien unterschrieben wird. Aus einer solchen Vereinbarung kann, wie aus einem gerichtlich geschlossenen Vergleich, die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

  • Erscheint der Gegner nicht, so wird dem Antragsteller nach Ablauf von 14 Tagen ein Zeugnis ausgestellt, dass das Schlichtungsverfahren ergebnislos verlaufen ist. Mit diesem Zeugnis kann nun Klage erhoben werden.

  • Erscheint der Antragsteller nicht, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Verfahren wird nicht weiter betrieben.

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