Die Gütestelle

Mit Inkrafttreten des Bayerischen Schlichtungsgesetzes - BaySchlG am 01.05.2000, das nach einer Übergangsfrist von vier Monaten ab dem 01.09.2000 Anwendung findet, wurde in Zivilsachen eine neue Prozessvoraussetzung geschaffen. Durch Beschluss des bayerischen Landtages vom 21.12.2005 wurde das Schlichtungsgesetz (BaySchlG) um weitere 3 Jahre, also bis zum 31.12.2008 verlängert.
Gestrichen wurde allerdings die Schlichtung als Prozessvoraussetzung für Streitwerte bis 750 €.

Dies bedeutet, sofern in Angelegenheiten, die nachfolgend aufgezählt sind Klage erhoben wird, muss zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben.

Das Bayerische Schlichtungsgesetz betrifft nur folgende Streitigkeiten:

  1. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
  2. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchs nach § 910 BGB.
  3. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Hinüberfalls nach § 911 BGB.
  4. Streitigkeiten über Ansprüche wegen eines Grenzbaumes nach § 923 BGB.
  5. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Artikel 43 - 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt.
  6. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

Auf alle anderen Streitigkeiten, insbesondere Streitigkeiten in Familiensachen, Wiederaufnahmeverfahren, Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess, findet das Bayerische Schlichtungsgesetz keine Anwendung.

Die Gütestelle nach § 5 Bayerisches Schlichtungsgesetz ist eingerichtet bei jedem Notar und bei allen Rechtsanwälten, die durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle nach § 5 BaySchlG zugelassen wurden.

Es ist eine Gütestelle am Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners zu wählen. Existieren mehrere, so hat man die freie Auswahl.

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