Fragen & Antworten

Was ist Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens?

Zunächst einmal sollen die Gerichte entlastet werden. Des weiteren ist das Schlichtungsverfahren eine kostengünstige Möglichkeit, einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen, sofern Einigung erzielt werden kann.

Muss stets eine Gütestelle aufgesucht werden?

Sofern sich die Parteien darüber einig sind, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden werden soll, können die Parteien auch einen Anwalt ihrer Wahl aufsuchen, der nicht als Gütestelle anerkannt ist. Des weiteren können die Parteien sich in diesem Falle an jeden Notar, eine dauerhaft eingerichtete Gütestelle bzw. Schlichtungsstelle der Kammern, Innungen und Berufsverbände o.ä. Institutionen wenden. Sofern die Parteien sich allerdings nicht darüber einig sind einen Schlichter aufzusuchen, verbleibt nur noch der Weg über die Gütestelle.

Muss nach Widerspruch im Mahnverfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden?

Sofern ein Anspruch mit dem Mahnverfahren verfolgt wird, entfällt für das nachfolgende streitige Verfahren die Durchführung des Schlichtungsvefahrens.

Wer ist bei www.Guetestelle-Bayern.de eingetragen?

Nur Gütestellen die Mitglied bei www.Guetestelle-Bayern.de sind. Weitere Gütestellen erfahren Sie über die zuständigen Amtsgerichte oder die Notarskammern

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